Verlängerung des ermäßigten Steuersatzes in der Gastronomie abgelehnt
Ein dauerhafter ermäßigter Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf den Verzehr von Speisen in Restaurants hat am 21.9.2023 keine Mehrheit im Bundestag gefunden. Ein entsprechender Entwurf der CDU/CSU-Fraktion zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes wurde in zweiter Lesung nach namentlicher Abstimmung mit 367 Stimmen gegen 284 Stimmen bei fünf Enthaltungen abgelehnt. Die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf den ermäßigten Satz von sieben Prozent war zum 1. Juli 2020 vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie eingeführt und mehrfach verlängert worden, zuletzt bis Ende 2023.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Gastronomie auch in 2023
Der Bundesrat hat am 7.10.2022 dem Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen zugestimmt. Darin ist u.a. geregelt, dass Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen - mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken - im Jahr 2023 weiterhin dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
Schon durch das (erste) Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Umsatzsteuersatz für solche Leistungen, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbracht wurden, von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt. Die Maßnahme sollte den besonders schwer von der COVID-19-Pandemie betroffenen gastronomischen Betrieben über die Krise hinweghelfen. Später wurde diese Regelung durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz befristet bis zum 31.12.2022 verlängert.
Die Frist für die Grundsteuererklärung wird um drei Monate verlängert
Ende Oktober sollte die Frist für die Grundsteuererklärung enden, doch das ändert sich nun. Die Abgabe soll einmalig bis Ende Januar verlängert werden. Nach Angaben von Bundesfinanzminister Christian Lindner haben erst ca. 30% der Grundeigentümer die neue Grundsteuererklärung abgegeben.
Finanzämter sollen Aufschub bei Steuerzahlungen geben
Die Finanzminister von Bund und Ländern wollen von der Energiekrise geschwächten Unternehmen mehr Liquidität verschaffen. Ohne strenge Nachweispflichten sollen im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet oder Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst werden können. Ebenso könnten Vollstreckungsmaßnahmen auf Antrag ausgesetzt werden. Die bis Ende März 2023 befristete Regelung soll auch für Privatleute gelten.
Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe bis Ende Juni verlängert
Wer als Unternehmen oder Solo-Selbstständiger noch immer massiv unter der Pandemie leidet, soll bis Ende Juni unterstützt werden.
Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) und Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) hatten sich darauf verständigt, dass gerade den Unternehmen nochmals unter die Arme gegriffen werden soll, die nur langsam aus der Krise kommen. "Den Betrieben, die nach wie vor von Umsatzeinbrüchen betroffen sind, stehen wir mit einer befristeten Verlängerung der Wirtschaftshilfe nochmals zur Seite. Damit erleichtern wir den Betroffenen den Übergang zur Normalität, der bald kommen soll und muss", sagte Lindner mit Blick auf die Verlängerung der Überbrückungshilfe IV. Die bewährten Corona-Hilfen würden analog zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni verlängert, sagte Habeck und fügte hinzu: "In der Systematik der Überbrückungshilfen ist angelegt, dass diese nur dann helfen und greifen, wenn es nötig ist."
Grundlegende Antragsvoraussetzung ist wie bisher ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu einem Referenzzeitraum im Jahr 2019. Die Fixkosten werden je nach Umsatzrückgang gestaffelt erstattet. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Zu den förderfähigen Fixkosten zählen z.B. Mieten und Pachten sowie Kreditzinsen, Ausgaben für Instandhaltung oder Versicherungen. Darüber hinaus können besonders von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen einen Eigenkapitalzuschuss erhalten.
Verlängert wird auch die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige. "Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die ‚Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal‘ bis zu 1.500 Euro pro Monat zur Verfügung", heißt es in der gemeinsamen Mitteilung. Die Hilfe richte sich an alle, die coronabedingt weniger Umsatz machten, aber aufgrund von geringen Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitierten. Die Ministerien weisen dabei ausdrücklich darauf hin, dass auch diese Neustarthilfe als Vorschuss ausbezahlt werde und je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum anteilig zurückbezahlt werden müsse.
Termin steht fest: Für Minijobs gilt künftig 520-Euro-Grenze
Die Verdienst-Obergrenze für Minijobs soll am 1. Oktober von 450 auf 520 Euro im Monat steigen. Dies solle zeitgleich mit der Erhöhung des Mindestlohns auf zwölf Euro geschehen.
Im Koalitionsvertrag der Regierungspartner heißt es dazu: "Künftig orientiert sich die Minijob-Grenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen." Entsprechend soll auch die Midijob-Obergrenze zum 1. Oktober von derzeit 1.300 Euro auf 1.600 Euro steigen.
Damit werden die Verdienstmöglichkeiten in Mini- und Midijob zeitgleich mit der geplanten Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns von 9,82 auf zwölf Euro angepasst.
Die Erhöhung der gesetzlichen Lohnuntergrenze und des Mindestlohns auf zwölf Euro wird Auswirkungen auf die Arbeitszeit von Minijobbern haben. Treten die neuen Regelungen am 1. Oktober in Kraft, verringert sich die monatliche Arbeitszeit von Minijobbern im Vergleich zum jetzigen Stand auf rund 43 Arbeitsstunden im Monat. Arbeitgeber müssen ihre Arbeitsverträge anpassen, andernfalls kann der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr geraten und es können höhere Steuern und Sozialabgaben anfallen.
Land verlängert die Rückzahlungsfrist bei der NRW-Soforthilfe bis zum 30. Juni 2023
Um betroffenen Soloselbstständigen, Freiberuflern und Kleinunternehmen in der aktuellen Coronawelle mehr finanziellen Spielraum zu geben, hat das nordrhein-westfälische Landeskabinett eine Verlängerung der Rückzahlungsfrist bei der NRW-Soforthilfe bis zum 30. Juni 2023 beschlossen. Rückzahlungen können bis Juni 2023 insgesamt oder in mehreren Teilen überwiesen werden. Individuelle Vereinbarungen zu Stundungen oder Ratenzahlungen müssen nicht getroffen werden.
Startschuss für die Überbrückungshilfe IV
Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ist ab sofort die Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV möglich. Sie kann für die Fördermonate Januar bis März 2022 beantragt werden.
Die neue Überbrückungshilfe IV bildet die nunmehr fünfte Phase der staatlichen Überbrückungshilfen. Ihre Bedingungen entsprechen im Wesentlichen denjenigen der vorangegangenen Überbrückungshilfe III Plus. Antragsberechtigt sind alle Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent. Anträge für die Überbrückungshilfe IV können bis zum 30.04.2022 gestellt werden.
Für Soloselbstständige soll nach Auskunft des BMWi in Kürze auch die Neustarthilfe in die Verlängerung gehen.
Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2020 quasi verlängert!
Lange darauf gewartet, kam nun endlich die Botschaft des Bundesamtes für Justiz:
„Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12.2021 endet, vor dem 7.3.2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.“
Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus endlich verlängert
Das BMF hat nun endlich die steuerlichen Verfahrenserleichterungen aufgrund der anhaltenden Pandemie verlängert. Wie im Vorjahr können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich Betroffene von Steuerstundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassungen der Steuervorauszahlungen profitieren.
Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffene können bis Ende Januar 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen Steuern stellen. Die Finanzverwaltung kann diese dann bis zum 31.03.2022 stunden. Das Finanzamt kann dann nochmals Anschlussstundungen bis 30.06.2022 gewähren.
Ebenso können die von der Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlichen betroffenen Steuerpflichtigen bis 30.06.2022 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Fristverlängerungen für Überbrückungshilfe III Plus und Schlussabrechnung
Die Bemühungen und intensiv geführten Diskussionen der BStBK mit dem BMWi zeigen Wirkung. Die Fristen für die Antragstellung der Überbrückungshilfe III Plus und die Schlussabrechnung werden verlängert. Damit endet die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus nun am 31. März 2022. Die Schlussabrechnung für die abgelaufenen Hilfsprogramme kann noch bis zum 31. Dezember 2022 vorgenommen werden. Einem Presse-Statement von Bundeswirtschaftsminister Altmaier vom 24.11.2021 war zu entnehmen, dass ebenso die aktuell geltende Neustarthilfe Plus für Selbständige für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt werde.
Vorerst kein Verzicht auf Sanktionierung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen 2020
Weiterhin gefordert wird ein Verzicht auf Sanktionierung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen 2020 nach dem 31.12.2021. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sieht aber momentan die Voraussetzungen für eine Entscheidung darüber als noch nicht gegeben an. Da fragt man sich schon, was noch passieren muss …
Verlängerte Überbrückungshilfe III Plus kann beantragt werden
Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich nahezu unverändert zur Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt.
Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate Oktober bis Dezember 2021 einfach über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Juli bis Dezember 2021 stellen.
Verlängert wird auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 EUR Unterstützung erhalten. Die Antragsstellung in der Neustarthilfe Plus für das 4. Quartal soll voraussichtlich Mitte Oktober möglich sein.
Nordrhein-Westfalen lässt Verdienstausfallentschädigungen für Ungeimpfte bei Quarantäne auslaufen
Nordrhein-Westfalen wird entsprechend dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes zum 11. Oktober 2021 die Verdienstausfallentschädigungen bei Quarantänen (nach § 56 Abs. 1 IfSG) für Menschen ohne Covid-19-Impfschutz auslaufen lassen. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben weiterhin Menschen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können. Genesene und Geimpfte, die aufgrund von Impfdurchbrüchen oder Neuerkrankungen in Quarantäne müssen, haben ebenfalls weiterhin einen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung.
Bislang erhalten Betroffene, die sich in behördlich angeordneter Quarantäne befinden, auch dann – entgegen dem Wortlaut des IfSG – eine Verdienstausfallentschädigung, wenn sie nicht gegen Covid-19 geimpft sind. Grund hierfür war ein in der Vergangenheit nicht flächendeckend zur Verfügung stehendes Impfangebot und die erst vergleichsweise kurze Zulassung der Covid-Impfstoffe. Mittlerweile steht ein flächendeckendes Impfangebot zur Verfügung, so dass dieser Grund für diese Ausnahmeregelung entfällt.
Verlängerung der Überbrückungshilfen bis zum Jahresende beschlossen
Während es für die meisten Bereiche der Wirtschaft wieder bergauf geht, dauern die Corona-bedingten Einschränkungen in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfe III Plus über den 30. September hinaus bis zum 31.12.2021. Die Details für die Verlängerung bis Jahresende sind nun finalisiert. Dabei werden die bewährten Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III Plus weitgehend beibehalten. Ebenfalls verlängert wird die Neustarthilfe Plus, mit der von Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen betroffene Soloselbstständige unterstützt werden.
Im Einzelnen:
· Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August und September. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt.
· Die sog. Restart-Prämie, die innerhalb der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August, September 2021 galt und mit der wir gezielt den Übergang vom Lockdown hin zur Wiederöffnung erleichtern wollten, hat ihren Zweck erfüllt. Sie läuft deshalb plangemäß im September aus. Der Eigenkapitalzuschuss, zur Substanzstärkung besonders stark und andauernd betroffener Unternehmen, wird auch über den September hinaus bis Dezember 2021 zur Verfügung stehen.
· Verlängert wird auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten.
Überbrückungshilfe III Plus ist gestartet
Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist ab sofort die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus möglich. Sie kann für die Fördermonate Juli bis September 2021 beantragt werden. Anträge für die Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31.10.2021 gestellt werden.
Die neue Überbrückungshilfe III Plus entspricht im Wesentlichen der bisherigen Überbrückungshilfe III. Neu ist eine besondere Personalkostenhilfe in Form der sogenannten Restart-Prämie. Sie soll Unternehmen dabei unterstützen, Personal schneller aus der Kurzarbeit zurückzuholen, neu einzustellen oder anderweitig die Beschäftigung zu erhöhen. Auch bauliche Maßnahmen und andere Investitionen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und zur Digitalisierung sollen weiterhin gefördert werden. Hierbei soll nun eine Positivliste mehr Klarheit schaffen, welche Maßnahmen konkret förderfähig sind. Die Liste ist als Anhang dem FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe III Plus beigefügt.
Neustarthilfe Plus ist gestartet
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) informiert, dass ab sofort die Antragstellung für die Neustarthilfe Plus möglich ist. Sie kann für die Fördermonate Juli bis September 2021 allerdings zunächst nur per Direktantrag im eigenen Namen beantragt werden. Eine Antragstellung über uns, wie sie heute bereits bei der Neustarthilfe möglich ist, soll folgen.
Mit der Neustarthilfe Plus sollen Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unterstützt werden. Eine wesentliche Änderung zur bisherigen Neustarthilfe: Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) wurde für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften auf maximal 4.500 € pro Monat und für MehrPersonen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften auf bis zu 18.000 € erhöht.
Ausführliche Erläuterungen zu den Antragsvoraussetzungen finden sich in einem gesonderten FAQ-Katalog zur Neustarthilfe Plus. Anträge für die Neustarthilfe Plus können bis zum 31.10.2021 gestellt werden.
Verlängerung der Überbrückungshilfen beschlossen
Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) werden die bestehenden Corona-Hilfsprogramme auf Beschluss der Bundesregierung verlängert und als neue Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus bis zum 30.9.2021 fortgeführt.
Dabei werden die bewährten Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III in der neuen Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Sie werden allerdings ergänzt durch eine sog. Restart-Prämie. Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, sollen wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale die neue Restart-Prämie als Zuschuss zu den steigenden Personalkosten erhalten können. Konkret sollen sie auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent erhalten. Im August soll der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent betragen.
Mit der neuen Neustarthilfe Plus sollen Soloselbständige nunmehr für die ersten drei Quartale des Jahres mehr Hilfe erhalten können. Die Neustarthilfe soll sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021 erhöhen. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit nun bis zu 12.000 Euro bekommen. Bisher war die Neustarthilfe auf einen Betrag von 7.500 Euro begrenzt.
Corona-Sonderzahlung noch bis Ende März 2022 steuerfrei!
Arbeitnehmer können seit April letzten Jahres von dem sog. Corona-Bonus profitieren. Bis 1.500 € können Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei als Beihilfe und Unterstützung aufgrund der Corona-Krise an ihre Mitarbeiter auszahlen.
Die Auszahlungsfrist wurde zunächst auf Ende Juni 2021 terminiert. Die Frist für die Zahlung des Corona-Bonus soll nun bis Ende März 2022 verlängert werden! Die Zustimmung des Bundesrats wird am 28.5.2021 erwartet.
Die Verlängerung soll den gegebenenfalls vorhandenen Liquiditätsengpässen vieler Arbeitgeber Rechnung tragen. Sie führt jedoch nicht dazu, dass die 1.500 € mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden können. Die Zahlung von mehreren Teilraten bis zu insgesamt 1.500 € soll jedoch möglich sein.
Antragsportal für die Überbrückungshilfe III (endlich) freigeschaltet
Seit gestern kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden. Sie wird ebenso wie die Überbrückungshilfen der ersten und zweiten Phase als Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gewährt. Anders als bei den bisherigen Hilfen gibt es allerdings nur noch ein einheitliches Kriterium für die Antragsberechtigung: Es muss in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 vorliegen. Der Förderzeitraum umfasst die Monate November 2020 bis Juni 2021. Weitere Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie
Der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie wird über den 30.6.2021 hinaus befristet bis Ende 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % abgesenkt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Gastronomie besonders unter den derzeitigen Restriktionen leidet.
Wir weisen darauf hin, dass dies explizit nur für Speisen gilt - nicht betroffen ist die Abgabe von Getränken!
Kinderbonus
Pro Kind wird auf das Kindergeld auch 2021 wieder ein einmaliger Kinderbonus gewährt. Dieser soll 150 € betragen. Der neue Kinderbonus soll nach Medienberichten im Mai an Familien ausgezahlt werden.
Wahlrecht ermöglicht Überbrückungshilfe II jetzt auch ohne Verlustrechnung
Ab sofort können betroffene Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe II flexibler agieren. Sie können rückwirkend bei der Schlussabrechnung von einem Wahlrecht Gebrauch machen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen.
Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro ausreicht, bedeutet das, dass sie bei der Schlussabrechnung keine Verluste nachweisen müssen. Sie können sich stattdessen auf die Kleinbeihilfenregelung stützen, die einen Verlustnachweis nicht verlangt.
Befreiung von der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021
Wie schon im vergangenen Jahr wird auch in diesem Jahr bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen auf Antrag auf die Sondervorauszahlung verzichtet; die Dauerfristverlängerung wird gleichwohl gewährt.
Fristen für Corona-Hilfen verlängert
Das Bundeswirtschaftsministerium hat die Fristen für die Antragstellung von Corona-Hilfen verlängert. So kann die Überbrückungshilfe II für die Fördermonate September bis Dezember bis 31. März beantragt werden. Bislang war eine Frist bis 31. Januar vorgesehen. Bei der Novemberhilfe und der Dezemberhilfe wird die Antragsfrist bis 30. April verlängert. Bisher sollte die Novemberhilfe bis 31. Januar 2021 und die Dezemberhilfe bis 31. März 2021 beantragt werden können.
Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe
Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31.12.2020. Sie soll nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert werden. Dazu gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbständige“.
Einzelheiten zur Überbrückungshilfe III:
Die Überbrückungshilfe III hat eine Laufzeit von Januar 2021 bis Juni 2021. Es soll weitere Verbesserungen geben, bspw. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen.
Einzelheiten zur Neustarthilfe:
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen können und die ihr Einkommen zu mindestens 51 % aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.
Betroffene, z. B. aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) i. H. von 25 % des Umsatzes (maximal 5.000 €) für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können.
Die sog. Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 % zurückgegangen ist.
Es handelt sich um einen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.
Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.
Details für Novemberhilfen stehen fest
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November bietet eine weitere Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Mit diesen Maßnahmen unterstützt die Bundesregierung betroffene Unternehmen und Selbstständige:
Direkt betroffene Unternehmen sind Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Indirekt betroffene Unternehmen sind alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Die Anträge sollen in den nächsten Wochen über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe von Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern gestellt werden können.
Corona – Überbrückungshilfe geht (abermals) in Verlängerung:
Ganz aktuell möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Anträge für die erste Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) nun bis spätestens zum 9. Oktober 2020 gestellt werden müssen. Die Verlängerung der Antragsfrist bis zum 9. Oktober trägt der Tatsache Rechnung, dass die Antragszahlen in den letzten Tagen sehr stark angestiegen sind und die technischen Systeme zum Teil stark beansprucht werden. Damit ein Antragsstau zum Fristende vermieden wird und jeder die Möglichkeit hat, seinen Antrag fristgerecht einzureichen, wurde der 9. Oktober als neuer Schlusstermin festgesetzt.
Steuerliche Vorteile für das Home-Office vorgeschlagen
Hessens und Bayerns Finanzminister möchten steuerliche Vorteile für die Arbeit im Home-Office ausweiten und vereinfachen. Eine entsprechende Initiative soll in Kürze in den Finanzausschuss des Bundesrates eingebracht werden.
Der Vorschlag lautet: Wer im Home-Office arbeitet, soll für jeden vollen Tag einen Pauschalbetrag von 5 Euro, maximal 600 Euro im Jahr als Werbungskosten abziehen können. Um die Pauschale zu erhalten, muss nach den Plänen der Finanzminister der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird, macht dafür keinen Unterschied.
Überbrückungshilfe 2.0 Update
Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet.
· Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
· Erhöhung der Fördersätze: Künftig werden 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 %) erstattet, 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 %) und 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch).
· Die Personalkostenpauschale wird von 10 % der förderfähigen Kosten auf 20 % erhöht.
· Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
Überbrückungshilfe 2.0
Um gefährdeten Unternehmen im Zeitraum von Juni bis August 2020 zu helfen, wurde eine Überbrückungshilfe eingeführt. Mittlerweile wurde eine 2. Phase der Überbrückungshilfe beschlossen, die die Fördermonate September bis Dezember 2020 umfasst.
Mit der Überbrückungshilfe soll kleinen und mittelständischen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, für die Monate Juni bis August 2020 (Phase 1) eine Liquiditätshilfe gewährt werden.
Das Ende der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe der Phase 1 wurde zunächst auf den 31.8.2020 gelegt; diese Frist wurde aber zwischenzeitlich bis zum 30.9.2020 verlängert. Die Auszahlungsfrist für Phase 1 endet am 30.11.2020.
Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden.
Verbesserungen beim Abrechnungsverfahren der Corona-Soforthilfe:
· Personalkosten sind von den Einnahmen absetzbar: Der Bund sah die Personalkosten mit dem Kurzarbeitergeld ausreichend abgedeckt. Durch die Lockerungen konnten viele Betriebe aber im Mai und Juni wieder öffnen. Dadurch ergaben sich in der Abrechnung Liquiditätsüberschüsse, da zwar Umsätze erzielt wurden, Personalkosten aber nicht berücksichtigt werden konnten. Künftig werden daher die Einnahmen um solche Personalkosten bereinigt, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen (etwa das Kurzarbeitergeld) gedeckt wurden.
· Gestundete Zahlungen, wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun ebenfalls angerechnet werden. Damit werden Unternehmen nicht benachteiligt, die sich in eigener Initiative um Zahlungsstundungen bemüht haben.
· Mehr Flexibilität beim Zuflussprinzip: Bisher wurden alle tatsächlichen Zahlungseingänge im Förderzeitraum berücksichtigt, auch wenn ihnen eine Leistung vorausging, die vor der Corona-Zeit erbracht wurde. Dadurch wurden viele Unternehmen, z.B. im Handwerk oder Messebau, die auf Rechnung und mit Zahlungszielen arbeiten, benachteiligt. Die Unternehmen erhalten nun die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen.
· Hohe einmalige Zahlungseingänge im Förderzeitraum, die sich auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr beziehen, können nun anteilig angesetzt werden. Das betrifft etwa GEMA-Zahlungen für Künstlerinnen und Künstler oder Zahlungen der VG-Wort für Journalistinnen und Journalisten.
Das Rückmeldeverfahren soll noch vor den Herbstferien wieder aufgenommen. Die Rückmelde-Frist ist einheitlich auf den 30. November 2020 verlängert. Eventuelle Rückzahlungen auf das in der E-Mail angegebene Konto der zuständigen Bezirksregierung müssen bis zum 31. März 2021 erfolgen.
Antragsfrist für die Überbrückungshilfe bis zum 30.09.2020 verlängert
Das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) teilte mit, dass die Frist zur Beantragung der Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen, die durch die Corona-Krise Umsatzeinbrüche zu verzeichnen haben, bis zum 30.09.2020 verlängert wird. Die Praxis habe gezeigt, dass die Antragstellung durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eine erhebliche Bearbeitungszeit erfordere. Verstärkt worden sei dieser Effekt auch angesichts technischer Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Registrierung für das Online-Verfahren. Diese und weitere technische Aspekte dürfen jedoch nicht zu Lasten der antragstellenden Unternehmen gehen.
Das BMWi hat angekündigt, die Verlängerung der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe bis zum 30.09.2020 nunmehr durch eine zügige Änderung der Verwaltungsvereinbarungen und der Vollzugshinweise mit den Bundesländern in die Praxis umzusetzen.
Rückmeldung des Liquiditätsengpasses für den Soforthilfeantrag ausgesetzt
Nach massiven Protesten aus der Wirtschaft und der Steuerberater-Kammern wurden letzte Woche die Nachprüfungen zur Corona-Soforthilfe in NRW angehalten. Einige Abrechnungsverfahren zu Rückzahlungsverpflichtungen hätten sich als problematisch erwiesen, teilte dazu NRW-Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart mit. Neben einer Vielzahl an Auslegungsfragen besteht Unverständnis über die Methode und das Ergebnis der Abrechnung.
Besonders in der Kritik bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses stehen u. a. die Nichtberücksichtigung der Personalkosten oder weiterer relevanter aufwandswirksamer Zahlungen, die in vielen Unternehmen entscheidende Ursache ihrer Liquiditätsbeeinträchtigung waren. Nach Auskunft des Ministeriums sollen diese Punkte nun Gegenstand von Gesprächen mit dem Bund sein, um entsprechende Verbesserungen zu erreichen.
Angesichts der Entwicklung wird nun angeraten, die bis jetzt angeforderten Abrechnungen der Soforthilfe zunächst nicht zu beantworten (bisheriger Fristablauf am 30.09.2020) und die weitere Entwicklung abzuwarten.
Umsatzsteuer aktuell:
Die Änderung bei den Umsatzsteuersätzen durch das Konjunkturpaket 2020 ist in mehrfacher Hinsicht einmalig: Zum ersten Mal seit Einführung des heute gültigen Umsatzsteuersystems kommt es zu einer Absenkung des Umsatzsteuersatzes. Einmalig ist auch, dass eine flächendeckende Änderung des Steuersatzes bei der Umsatzsteuer nur für eine kurze Zeit Anwendung finden soll. Einen interessanten Artikel hierzu hat die Deutsche Handwerks Zeitung veröffentlicht - siehe nachfolgender Link:
Erste Infos zum beschlossenen Konjunkturpaket unter nachfolgendem Link:
Corona-Soforthilfe:
Wann droht eine Rückzahlung? Kann die Soforthilfe für die private Lebensführung verwendet werden?
Einen interessanten Artikel hierzu hat die Deutsche Handwerks Zeitung veröffentlicht - siehe nachfolgender Link:
Gastronomie: Einheitlicher Steuersatz von 7%
Der Koalitionsbeschluss von letzter Woche sieht u.a. vor, dass die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent gesenkt wird. Bisher gilt für Speisen, die in einem Restaurant, einem Café oder einer Bar verzehrt werden, ein Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Vorsicht jedoch bei Getränken: für diese soll weiterhin der volle Steuersatz von 19 Prozent gelten. Die entsprechende gesetzliche Regelung wird jetzt auf den Weg gebracht.
Beschäftigte in Corona-bedingter Kurzarbeit, deren Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert ist, erhalten künftig mehr Geld, wenn die Kurzarbeit eine bestimmte Dauer überschreitet: Ab dem 4. Monat des Kurzarbeitergeldbezugs steigt das Kurzarbeitergeld (KuG) auf 70 Prozent des entgangenen Nettoentgelts (77 Prozent für Haushalte mit Kindern); ab dem 7. Monat des KuG-Bezuges steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent des entgangenen Nettoentgelts (87 Prozent für Haushalte mit Kindern). Diese Regelung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2020.
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt.
Sämtliche Informationen und FAQ zum NRW-Zuschussprogramm erhalten Sie unter folgendem Link:
https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Informationen zum NRW-Zuschussprogramm unter folgendem Link:
https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner
Aktuelle Informationen aus NRW zur Corona-Krise: Unternehmer können sich die USt-Sondervorauszahlung erstatten lassen!
Aktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld und zu Darlehen zur Liquiditätssicherung gibt es auf den Seiten des Landeswirtschaftsministeriums NRW: